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Impulse
Durch die Beobachtungen der Kinder in der Freispielzeit erfahren wir, welche Themen sie gerade beschäftigen und wo momentan die Interessen jedes Einzelnen liegen. Um dem natürlichen Forscher- und Entdeckungsdrang der Kinder zu unterstützen, geben wir den Kindern Hilfestellungen und Impulse um die eigenen Themen weiterauszubauen. So können sich die Kinder selbstständig weiterentwickeln und lernen Strategien des Lernens kennen, von denen sie lange profitieren können. Wir wollen die Kinder unterstützen sich selbst Wissen anzueignen und sie ermutigen durch das Prinzip von Versuch und Irrtum die Welt zu begreifen.


Impfungen
Seit dem 01.03.2020 gilt die Masernimpfpflicht. Wir nehmen nur noch Kinder in unserer Einrichtung auf, die einen Nachweis über die Masernschutzimpfung erbringen.


Infektionsschutz
Alle Personensorgeberechtigten unterzeichnen bei der Anmeldung die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes für Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten).
Das Infektionsschutzgesetz schreibt zum Beispiel vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss das Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht.
Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot für die Gemeinschaftseinrichtung auszusprechen. 
Das Infektionsschutzgesetz regelt außerdem die Mitteilungspflicht. 
Falls bei Ihrem Kind ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 
Ein meldepflichtig erkranktes Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes mit der Bestätigung "frei von ansteckenden Erkrankungen" besuchen.
Des Weiteren regelt das Infektionsschutzgesetz die Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. 
Das Infektionsschutzgesetz ist selbstverständlich ebenso für alle Mitarbeiter eine verbindliche Regelung und stützt unter anderem den Arbeitsschutz.