I
Impulse
Durch
die Beobachtungen der Kinder in der Freispielzeit erfahren wir,
welche Themen sie gerade beschäftigen und wo momentan die Interessen
jedes Einzelnen liegen. Um dem natürlichen Forscher- und
Entdeckungsdrang der Kinder zu unterstützen, geben wir den Kindern
Hilfestellungen und Impulse um die eigenen Themen weiterauszubauen.
So können sich die Kinder selbstständig weiterentwickeln und lernen
Strategien des Lernens kennen, von denen sie lange profitieren
können. Wir wollen die Kinder unterstützen sich selbst Wissen
anzueignen und sie ermutigen durch das Prinzip von Versuch und Irrtum
die Welt zu begreifen.
Impfungen
Seit
dem 01.03.2020 gilt die Masernimpfpflicht. Wir nehmen nur noch Kinder
in unserer Einrichtung auf, die einen Nachweis über die
Masernschutzimpfung erbringen.
Infektionsschutz
Alle
Personensorgeberechtigten unterzeichnen bei der Anmeldung die
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5
S. 2 des Infektionsschutzgesetzes für Gemeinschaftseinrichtungen
(Kindergärten).
Das Infektionsschutzgesetz schreibt zum Beispiel
vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine
andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten
Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender
Krankheitsverdacht besteht.
Bei manchen besonders schwerwiegenden
Infektionskrankheiten muss das Kind bereits dann zu Hause bleiben,
wenn eine andere Person im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht
auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht.
Ist Ihr Kind
ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein
Besuchsverbot für die Gemeinschaftseinrichtung auszusprechen.
Das
Infektionsschutzgesetz regelt außerdem die Mitteilungspflicht.
Falls bei Ihrem Kind ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie
uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit.
Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir
zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine
Weiterverbreitung ergreifen können.
Ein meldepflichtig
erkranktes Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung erst nach Vorlage
eines ärztlichen Attestes mit der Bestätigung "frei von
ansteckenden Erkrankungen" besuchen.
Des Weiteren regelt das
Infektionsschutzgesetz die Vorbeugung ansteckender Krankheiten.
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz
verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung
ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Das Infektionsschutzgesetz
ist selbstverständlich ebenso für alle Mitarbeiter eine
verbindliche Regelung und stützt unter anderem den Arbeitsschutz.